Nach dem Sozialgesetzbuch V § 43.b sind wir als Leistungserbringer verpflichtet, die Verordnungsgebühr in Höhe von 10,– € zzgl. 10 % der Kosten der Verordnung (Rezept) beim Patienten einzuziehen und mit unserem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. (Die Verordnungsgebühr ist nicht mit der abgeschafften Praxisgebühr gleichzusetzen!)

Von der Verordnungsgebühr befreit sind grundsätzlich Kinder bis zum vollendeten  18. Lebensjahr

Bitte beachten Sie auch, dass ein Befreiungsausweis bei der Krankenkasse beantragt werden kann. Dieser gilt bspw. für schwerwiegend chronisch Kranke. Hierbei beträgt diese Belastungsgrenze lediglich 1 % der Bruttoeinnahmen. Wird diese Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht, besteht die Möglichkeit, sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen mit einem Antrag der Krankenkasse befreien zu lassen.

Bringen Sie das ihnen für die Therapie zur Verfügung gestellte Material zu jeder Therapie mit.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns oder an Ihre Krankenkasse wenden.